Einführung in die rechtswissenschaftliche Arbeitsmethodik für Nichtjuristen

Im folgenden Beitrag erläutere ich in groben Zügen die rechtswissenschaftliche Arbeitsmethodik. Die Ausführungen sollten sich auf andere Geisteswissenschaften übertragen lassen. Der Beitrag beruht auf meinen Erfahrungen als Dozent für Datenschutz und Ethik sowie IT-Recht an der Westfälischen Hochschule. Dort habe ich immer wieder die Erfahrung gemacht, dass Studenten natur- oder ingenieurwissenschaftlicher Studiengänge zunächst erhebliche Probleme haben, sich in die für sie fremde Arbeitsmethodik einzufinden.

I. Einführung

1. Prämissen

Naturwissenschaftler sind es – jedenfalls im Grundsatz – gewohnt, dass sich wissenschaftliche Aussagen durch Beobachtung (von Experimenten) nachvollziehen lassen. Demgegenüber beruht die Rechtswissenschaft auf Prämissen. Diese sind nur zu einem Teil vorgegeben. So ist es etwa wenig sinnvoll, über das Recht zu diskutieren, wenn man – etwa auf der Grundlage eines radikal-anarchistischen Weltbilds – das Konzept von „Recht“ ablehnt.

Insoweit gilt es zunächst, sich selbst darüber klarzuwerden, ob man innerhalb des vorgegebenen Rechtsrahmens diskutieren möchte, oder ob man – ggf. rechtspolitisch – darüber diskutiert, wie das Recht sein sollte. So mag man das gegenwärtige Urheberrecht in einzelnen Aspekten oder auch insgesamt ablehnen. Will man jedoch darüber diskutieren, ob ein bestimmtes Verhalten gegen das Urhebergesetz verstößt, muss man hinnehmen, dass das UrhG nun einmal geltendes Recht ist.1 Demgegenüber ist es – insbesondere auch rechtswissenschaftlich – völlig legitim, sich darüber Gedanken zu machen, wie das Urheberrecht umgestaltet werden könnte. Allerdings wäre bei einer solchen Diskussion weiter zu berücksichtigen, dass auch insoweit ein rechtlicher Rahmen vorgegeben ist, nämlich (u. a.) das Verfassungsrecht.

2. Glauben und wissenschaftliche Methodik

Akzeptiert man die vorgegebenen rechtlichen Rahmenbedingungen, verbleibt allerdings noch immer ein sehr weiter Raum für individuelle Wertungen – um nicht zu sagen: „Glauben“. Ob man die ungeborene menschliche Leibesfrucht als „Mensch“ im Sinne des Strafgesetzbuchs anerkennt, hängt zunächst vom jeweiligen Menschenbild ab. Eine radikal-christliche Sicht, die das Leben als Geschenk Gottes betrachtet, über welches der Mensch nicht zu verfügen hat, wird hier zwangsläufig zu anderen Ergebnissen gelangen als ein radikal-feministischer Ansatz, der das Selbstbestimmungsrecht der Frau über ihren Körper zum Ausgangspunkt der Argumentation macht. Für beide Ansätze lassen sich aber auch explizit juristische Argumente finden. So nimmt die Präambel unseres Grundgesetzes etwa Bezug auf „Gott“ und nach Art. 2 Abs. 2 GG hat „jeder“ das Recht auf Leben. Auf der anderen Seite kann mit gleichem Recht gefragt werden, wie es um die nach Art. 1 Abs. 1 GG unantastbare Würde einer ungewollt Schwangeren gestellt ist, die man zwingt, ein Kind gegen ihren Willen auszutragen.

Rechtswissenschaftliche Aussagen lassen sich insoweit nur schwer darauf überprüfen, ob sie objektiv richtig oder falsch sind. Das heißt allerdings nicht, dass die Rechtswissenschaft völlig beliebig wäre. Insbesondere verfügt auch die Rechtswissenschaft über anerkannte Arbeitsmethoden – welche man wiederum teilen muss, wenn man sinnvoll rechtswissenschaftlich diskutieren will.2 Wissenschaftliche Aussagen lassen sich deshalb immer darauf überprüfen, ob die anerkannten wissenschaftlichen Arbeitsmethoden herangezogen wurden und auf der Grundlage dieser Methodik widerspruchsfrei argumentiert wurde.

3. Erkennen von eigenen Vorurteilen

Eine häufige Fehlerquelle ist, dass man sich durch eigene Vorurteile selbst behindert. Insoweit muss man sich immer bewusst machen, ob man gerade darüber diskutiert, wie das Recht ist oder wie es sein sollte. Ganz grundsätzlich ist die eigene Meinung kein juristisches Argument – und auch keine Entschuldigung für unwissenschaftliches Arbeiten. So mag man – um das Beispiel von oben aufzugreifen – das gegenwärtige Urheberrecht ablehnen. Dennoch wird sich nicht sinnvoll leugnen lassen, dass Hollywood-Blockbuster generell nicht vor ihrem Kinostart von den Rechteinhabern in Internettauschbörsen veröffentlich werden. Lädt jemand einen Film aus einer solchen Quelle, wird sich nicht ernsthaft bestreiten lassen, dass es sich um eine „offensichtlich rechtswidrig … öffentlich zugänglich gemachte Vorlage“ (vgl. § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG) handeln muss. Bei einem rechtswissenschaftlichen Diskussionsbeitrag muss deshalb erwartet werden, dass man das eigene (Vor-) Urteil hinsichtlich des Urheberrechts erkennt und dann ggf. entgegen der eigenen Überzeugung zu zutreffenden juristischen Aussagen kommt. Erneut: Über ein anderes Urheberrecht kann man – mit sehr guten Argumenten – durchaus juristisch streiten; das wäre aber eine andere Diskussion als die Auseinandersetzung um die Frage, ob das Herunterladen eines Hollywood-Blockbusters aus einer Internettauschbörse gegen das geltende Urheberrecht verstößt.

Letztlich bedeutet rechtswissenschaftliche Argumentation insoweit, andere überzeugen zu können. Regelmäßig bildet sich deshalb in der rechtswissenschaftlichen Literatur eine herrschende Meinung heraus. In der Praxis sorgt der Instanzenzug über (beispielsweise) Verwaltungsgerichte zu Oberverwaltungsgerichten und schließlich dem Bundesverwaltungsgericht dafür, dass sich einheitliche Ansichten ausbilden. Allerdings sind solche herrschenden Meinungen selten statisch. Ein einzelner gut durchdachter Aufsatz oder ein einzelnes Urteil kann dazu führen, dass die Diskussion neue Nahrung erhält und plötzlich eine Mindermeinung zur neuen herrschenden Meinung aufsteigt.

II. Wissenschaftliches Arbeiten

Ziel einer rechtswissenschaftlichen Leistung – sei es nun in Form eines Vortrags, einer schriftlichen Ausarbeitung oder (mit Einschränkungen) auch einer Klausur – muss es insoweit sein, eine überzeugende Argumentationslinie zu entwickeln. Dabei gilt es insbesondere, mögliche Gegenargumente vorwegzunehmen und zu entkräften.

Wer etwa meint, der Versand von Spam sei rechtlich unbedenklich, weil sich unerwünschte Nachrichten (technisch) unschwer ausfiltern lassen, sollte nicht unerwähnt lassen, dass die Rechtsprechung hier Eingriffe in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb3 bzw. das allgemeine Persönlichkeitsrecht4 annimmt und § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG von einer unzumutbaren Belästigung ausgeht.

Voraussetzung ist deshalb zunächst einmal, sich Kenntnis der jeweiligen Argumente zu verschaffen. Sodann muss man sich mit diesen Argumenten auseinandersetzen. Dabei ist eine der größten Schwierigkeiten, hier zu einer überzeugenden Gewichtung zu finden. Häufig lässt sich nämlich bereits an dem Raum, der einzelnen Argumenten gewidmet wird, feststellen, ob ein Problem verstanden wurde oder nicht. Grundsätzlich5 sollte man deshalb schlecht oder gar nicht begründeten Einzelmeinungen weniger argumentativen Raum widmen als wohlbegründeten anerkannten Ansichten.6

Schließlich wird in der rechtswissenschaftlichen Diskussion regelmäßig ein konkretes Ergebnis erwartet. Insoweit reicht es üblicherweise nicht aus, eine Sammlung der vertretenen Meinungen zu erstellen. Gerade in der Praxis wird erwartet, dass man eine juristische Lösung präsentiert. Sollen etwa IP-Adressen protokolliert werden, ist es wenig hilfreich zu erfahren, dass die einen der Meinung sind, dass es sich um personenbezogene Daten handelt, andere das anders sehen und es schließlich noch Stimmen gibt, die danach differenzieren wollen, welches Zusatzwissen bei der protokollierenden Stelle vorhanden ist.7

1. Stoffsammlung

a) (Keine!) Suchmaschinen

Jede juristische Ausarbeitung muss folglich mit einer Sammlung der bislang vorgebrachten Argumente beginnen. Für Studenten8 ohne juristischen Hintergrund wird hier das Internet das Mittel der Wahl sein. Hiergegen spricht zunächst auch nichts, wenn man die verschiedenen Quellen zu nutzen weiß. Grundsätzlich abzuraten ist für den Anfang von Google und sonstigen Suchmaschinen. Solange man von einem juristischen Problem keine Ahnung hat, ist die Gefahr, durch eine falsche Suchwortwahl in die Irre geführt zu werden, viel zu groß. Zudem muss man sich immer vor Augen halten, dass Suchmaschinen keine wissenschaftliche Gewichtung vornehmen. Das Risiko, auf zwar populäre, aber unwissenschaftliche Irrmeinungen zu stoßen, ist deshalb unkalkulierbar groß.

b) wikipedia

Ich persönlich halte grundsätzlich große Stücke auf die Wikipedia. Diese würde ich deshalb für einen ersten Einstieg empfehlen. Auch wenn die Qualität der einzelnen Artikel stark schwankt, kann man sich hier in den meisten Fällen einen Überblick verschaffen. Jedenfalls wird man nach Lektüre der einschlägigen Artikel eine Ahnung davon haben, nach welchen Begriffen man für eine Vertiefung suchen muss.

c) Bücher und Zeitschriften

Nach einer ersten (Internet-) Recherche führt in der Rechtswissenschaft praktisch kein Weg an Büchern vorbei. Die Rechtswissenschaft ist (nicht nur), was das Medium fachlicher Veröffentlichungen anbelangt, in hohem Maße konservativ. Unabdingbare Voraussetzung ist deshalb Zugang zu einer entsprechend ausgestatteten (Hochschul-) Bibliothek. Allerdings gehen immer mehr Verlage dazu über, digitale Fassungen ihrer Fachbücher und Zeitschriften über entsprechende Datenbanken anzubieten. Diese Online-Datenbanken sind regelmäßig auch an Hochschulen verfügbar, die über keine juristischen Fakultäten verfügen. Es ist deshalb notwendig, sich mit den jeweiligen Angeboten der eigenen Hochschulbibliothek vertraut zu machen. Aus eigener Erfahrung weiß ich, dass viele Studenten nicht einmal den Ansatz einer Ahnung haben, was über ihre Hochschulbibliothek alles verfügbar ist.

Auch wenn ich persönlich nicht beurteilen kann, wie das Literaturangebot in anderen Geisteswissenschaften aussieht, so kann ich für die Rechtswissenschaft bezeugen, dass es praktisch unüberschaubar ist. Es gilt deshalb zunächst, eine Systematik in die Literatur zu bringen. Grob kann zwischen Lehrbüchern, Handbüchern/Monographien und Kommentaren unterschieden werden. Praktisch jeder dieser Buchtypen existiert in (diversen) Kurz- und Langfassungen. Hinzu kommen die Fachzeitschriften als praktisch ebenfalls sehr bedeutsame Informationsquelle.

aa) Lehrbücher

Sinnvollerweise beginnt man als Student die Recherche mit einem kurzen Lehrbuch. Auch wenn sich dieses üblicherweise an Studierende der Rechtswissenschaften wendet, sollte das zuvor über die Wikipedia angelesene und in einer Vorlesung gelernte Wissen ausreichen, um hier einen Einstieg zu finden und die relevanten Kapitel zu verstehen.

bb) Kommentare

Hat man über ein Lehrbuch den Einstieg genommen, sollte man als nächstes mit einem Kommentar weiterarbeiten. Kommentare sind eine juristische Besonderheit: Es handelt sich um Bücher, in welchen zu jedem Paragraphen eines Gesetzes beschrieben wird, welche Bedeutung er hat. Regelmäßig findet man hier Erläuterungen zur Auslegung und Verweise auf die Rechtsprechung. Sind einzelne Probleme umstritten, sollten sich Verweise auf die wichtigsten Diskussionsbeiträge finden. Auch bei Kommentaren ist es sinnvoll, zunächst mit einem Kurzkommentar zu beginnen und die Probleme dann mit einem (oder mehreren!) Großkommentaren zu vertiefen.

cc) Handbücher und Monographien

Für längere Ausarbeitungen sollte man schließlich Handbücher und Monographien heranziehen. Handbücher unterscheiden sich von Lehrbüchern meist dadurch, dass sie sich nicht explizit an Studenten wenden, sondern oftmals für Praktiker – Unternehmensjuristen, Anwälte usw. – konzipiert sind. Dementsprechend wird regelmäßig ein Vorverständnis vorausgesetzt, über welches man aber verfügen sollte, wenn man sich mit einer Frage bereits über Lehrbücher und Kommentare beschäftigt hat. Monographien – insbesondere Dissertations- und Habilitationsschriften – sind schließlich längere Ausarbeitungen zu einem speziellen Thema. Ob man derartig tief in eine Materie einsteigt, hängt u. a. von der Bedeutung der jeweiligen Arbeit ab.

dd) Zeitschriften

Kein Weg führt allerdings an Zeitschriften vorbei. Während Bücher und Kommentare (wenn überhaupt) in (mehr-) jährlichen Auflagen erscheinen, wird die aktuelle Diskussion in Zeitschriften geführt. Der Nachteil (oder Vorteil, je nach Sichtweise) ist, dass sich auch zu randseitigen Themen eine Fülle an Aufsätzen findet. Der Vorteil ist, dass der Zugang zu Zeitschriften über die verschiedenen (an der Hochschule verfügbaren) Datenbanken deutlich einfacher ist als zu sonstiger Literatur. In Zeitschriften finden sich außerdem regelmäßig Besprechungen zu relevanten Urteilen. Gerade für den Nichtjuristen ist das eine große Hilfe beim Verständnis der Rechtsprechung.

Eine ganz besondere Stellung nehmen Jahresberichte ein. In vielen Zeitschriften erscheinen in jährlichen Abständen Berichte zu bestimmten Themenschwerpunkten. So veröffentlich die Netzwirtschaften & Recht etwa jedes Jahr Berichte zur Entwicklung des Energiewirtschafts-, Post-, Verkehrs- und Telekommunikationsrechts. Aber auch zu speziellen Themen, wie etwa der „Rechtsentwicklung bei Suchmaschinen“ (in der Kommunikation & Recht), findet man in den einschlägigen Zeitschriften jährlich aktualisierte Berichte. Der große Vorteil solcher Aufsätze ist, dass man auf einen Schlag praktisch die gesamte aktuelle Rechtsprechung und den Stand der jeweiligen Rechtsdiskussion präsentiert bekommt.

ee) Rechtsprechung

Die Rechtsprechung spielt in der Rechtswissenschaft eine ganz besondere Rolle: So mögen in der Literatur noch so tiefe und gute Argumente gewechselt werden; wenn man nicht weiß, wie die Rechtsprechung zu einem bestimmten Problem steht, ist es nicht möglich, praktisch sinnvolle juristische Schlüsse zu ziehen. Für eine juristische Stoffsammlung ist es deshalb zwingend erforderlich, die relevante Rechtsprechung zu ermitteln. Die gute Nachricht ist insoweit, dass die aktuelle Rechtsprechung sehr leicht über Fachdatenbanken und auch das (freie) Internet9 zu recherchieren ist. Das Problem ist erneut die schiere Fülle.

2. Arbeiten mit Primärquellen

Bevor wir uns Gedanken über die Gewichtung der gefundenen Quellen machen, müssen wir uns noch kurz mit der Bedeutung von Primärquellen beschäftigen.

Bei der Stoffsammlung wird man auf eine Vielzahl von Querverweisen auf andere Quellen stoßen. Dabei darf man sich nie darauf verlassen, dass diese richtig sind. Hält man eine Quelle für so relevant, dass sie in der eigenen Arbeit Erwähnung finden soll, muss diese Quelle überprüft werden. All zu häufig werden Quellen nämlich falsch wiedergegeben. Dabei sind fehlerhafte Angaben zur Fundstelle noch die unbedeutendsten Probleme. Mitunter stellt man fest, dass sich in der Originalquelle überhaupt nicht die behaupteten Argumente finden – bisweilen steht dort sogar das Gegenteil.

Das soll an zwei – durchaus repräsentativen – Beispielen gezeigt werden. Auf unzähligen WWW-Seiten – u. a. von Anwälten und Behörden – findet sich ein Disclaimer, wonach unter Bezugnahme auf ein Urteil des LG Hamburg vom 12.5.1998 die Haftung für sämtliche Links ausgeschlossen wird. Liest man das Urteil nach, erfährt man, dass das Gericht eine solche Haftungsfreizeichungsklausel für unwirksam gehalten hat.

Ein weiteres Beispiel aus der rechtswissenschaftlichen Literatur liefert ein Aufsatz von Richter am VG a. D. Bernd Irmfrid Budzinski über die Auswirkungen der Mobilfunkstrahlung. Dieser belegt die Aussage: „Nachweislich kommt es zu Zellschäden und zusätzlichen Organstörungen (Herz, Gehirn und Nerven), so das schweizerische Umweltamt BAFU nach Auswertung seines vierjährigen Forschungsprogramms ‚NFP 57‘ …“ mit folgender Fußnote: „BAFU – Medienkonferenz v. 12.5.2010; K 181-3813: Biologische Effekte, die es nach „etabliertem Verständnis eigentlich nicht geben dürfte“; Basler-Zeitung v. 12.5.2011; http://bazonline.ch/digital/mobil/Handystrahlung-veraendert-die-Hirnaktivitaet-im-Schlaf/story/30135684.“ Interessant ist dabei zunächst, dass nicht etwa die im Internet verfügbare Studie10 selbst zitiert wird, sondern ein Zeitungsartikel über eine Medienkonferenz über die Auswertung der Studie. Allerdings findet sich bereit in der Zusammenfassung des Zeitungsartikels die Aussage „Ob Strahlung die Gesundheit schädigt, bleibt unklar.“ In der offiziellen Zusammenfassung der Studie heißt es auf S. 4: „Wir wissen heute – auch dank des NFP 57 – dass nichtionisierende Strahlung biologische Effekte in Zellen und Organen auslösen kann, die nicht auf eine Erwärmung des Gewebes zurückzuführen sind. Was diese Effekte für die Gesundheit bedeuten, ob sie negativ, positiv oder überhaupt von Bedeutung sind, kann zur Zeit noch niemand sagen.“ Der angebliche Nachweis von „Zellschäden und zusätzlichen Organstörungen“ ist das offensichtlich nicht.

3. Erste Bewertung von Quellen

a) WWW-Angebote

Oben habe ich dazu geraten, die klassischen juristischen Quellen – also Bücher und Zeitschriften (ggf. über Onlinedatenbanken) – zu nutzen. Die praktische Erfahrung zeigt jedoch, dass Studenten sehr stark dazu neigen, dennoch überwiegend auf frei im Internet verfügbare Quellen zurückzugreifen. Deshalb werde ich hierzu einige – sehr subjektive – Hinweise geben:

Grundsätzlich unbedenklich ist die Nutzung der Rechtsprechungsdatenbanken der Gerichte bzw. Bundesländer. Das Gleiche gilt für die WWW-Seiten von Behörden. Hier darf man (zunächst) davon ausgehen, dass die dort gefundenen Aussagen jedenfalls die Behördensicht richtig wiedergeben.

Einen Vertrauensvorsprung dürften auch die Angebote der diversen Hochschulen genießen.

Alle anderen Internet-Quellen sind letztlich hochproblematisch. Das gilt in Bezug auf rechtliche Fragestellungen auch für seriöse und große Nachrichtenseiten. Die journalistische Wiedergabe der Rechtsprechung ist leider allzu oft ungenau bis schlicht falsch. Das Verwechseln des EuGH mit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte oder die synonyme Verwendung von Berufung und Revision bzw. Urteil und Beschluss sind nur einige Beispiele, die zur Vorsicht mahnen sollten.

Ebenfalls problematisch sind die diversen Angebote von (Fach-) Anwälten im Internet. Hier gibt es ganz hervorragende Quellen, aber auch viel Unfug. Das Problem für den Laien ist nun, dass er nicht differenzieren kann, ob sich hinter einem professionellen Webauftritt auch ein kompetenter Anwalt verbirgt.

Die zuletzt genannten Quellen sollte man deshalb mit äußerster Vorsicht nutzen bzw. in erster Linie zur Recherche nach Primärquellen – etwa Urteilen – verwenden.

b) Urteile als Quellen

In der rechtlichen Praxis spielt die Rechtsprechung natürlich eine zentrale Rolle. Auch in der studentischen Praxis nimmt die Rechtsprechung eine Sonderrolle ein, weil sie sich einfacher als die rechtswissenschaftliche Literatur über das Internet recherchieren lässt.

Um sinnvoll mit gerichtlichen Entscheidungen arbeiten zu können, muss man zunächst verstanden haben, wie die Rechtsprechung in Deutschland überhaupt funktioniert. Die Details würden den Rahmen dieser Arbeit sprengen. Wem etwa nicht klar ist, dass Urteile regelmäßig nur zwischen den Parteien wirken, sollte sich zunächst die entsprechenden Grundlagen aneignen. Hier sollen deshalb nur einige grundsätzliche Hinweise gegeben werden.

Ganz grundsätzlich kann man festhalten, dass die praktische Bedeutung mit den Instanzen zunimmt. Ein Urteil des BGH ist insoweit bedeutsamer als ein amtsgerichtliches Urteil. Hat der BGH eine rechtliche Frage erst einmal entschieden, kann man davon ausgehen, dass ihm die untergerichtliche Rechtsprechung zunächst folgen wird. Es sollte deshalb zunächst recherchiert werden, ob eine Frage bereits obergerichtlich (also durch die diversen Oberlandesgerichte, Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe usw.) oder höchstrichterlich (also durch den BGH, das BVerwG usw.) entschieden ist. Ist das der Fall, ist die vorherige untergerichtliche Rechtsprechung von eher untergeordneter Bedeutung. Allerdings kann es dennoch sinnvoll sein, diese zu sichten, um die Argumentationslinien besser nachvollziehen zu können. Ein schwerwiegender Fehler wäre es hingegen, die untergerichtliche Rechtsprechung ausführlich zu bearbeiten, ohne darauf einzugehen, dass die Frage höchstrichterlich geklärt ist.

Ich hatte bereits erwähnt, dass die Rechtsprechung nicht statisch ist. Es kommt also durchaus vor, dass auch die obserten Bundesgerichte ihre Rechtsprechung aufgeben bzw. anpassen. Man muss bei der Recherche deshalb darauf achten, mit möglichst aktuellen Entscheidungen zu arbeiten.

Solange Fragen nicht höchstrichterlich geklärt sind, wird man eine Vielzahl von untergerichtlichen Entscheidungen finden. Dabei ist es durchaus normal, wenn sich diese widersprechen – u. a. aus diesem Grund gibt es den Instanzenzug, der allerdings seine Zeit braucht. Das heißt aber auch, dass man nie die Recherche beenden darf, wenn man ein „passendes“ Urteil gefunden hat. Es muss stattdessen immer hinterfragt werden, ob es sich dabei um eine abweichende Einzelstimme handelt oder ob das Urteil letztlich nur der herrschenden Meinung folgt. Weil das in der Praxis durchaus problematisch ist, würde ich – erneut – dazu raten, eine Rechtsprechungsrecherche nur begleitend zu einer Sichtung der Kommentar- und Aufsatzliteratur durchzuführen. Insoweit sei auch daran erinnert, dass relevante Urteile regelmäßig in den Fachzeitschriften besprochen werden, was die Einordnung erleichtert.

c) Zwei Juristen, drei Meinungen

Macht man sich die Mühe, in klassischen juristischen Medien zu recherchieren, muss man sich auch hier vor Augen halten, dass es sich (zunächst) jeweils nur um Einzelstimmen handelt. Es reicht deshalb nie aus, einen Aufsatz gefunden zu haben, von dem man meint, dass er das Thema ganz gut behandelt. Möglicherweise vertritt der Autor nämlich eine absolute Mindermeinung und legt dies nicht offen. Deshalb sollten stets mehrere (Lehr-) Bücher, Kommentare und Aufsätze herangezogen werden. Wenn es häufig abschätzig heißt: „Zwei Juristen, drei Meinungen!“, so ist jedenfalls ein Funken Wahrheit daran. Es gibt praktisch keine juristische Fragestellung, zu der nicht mindestens drei Meinungen (objektiv, subjektiv, vermittelnd oder absolut, relativ, vermittelnd usw.) existieren – meist sind es sogar noch viel mehr …

4. Bewertung juristischer Argumente

a) Gute Argumentation

Bei der Lektüre diverser Aufsätze und Entscheidungen wird man mit einer Vielzahl juristischer Argumente konfrontiert sein. Man muss dann jeweils beurteilen können, ob es sich um sinnvolle Argumente handelt, die es wert sind, sich weiter mit ihnen auseinanderzusetzen, oder ob lediglich Scheinargumente vorgebracht werden. Auch ohne ein juristisches Studium lässt sich eine solche Bewertung häufig vornehmen. So muss eine „gute“ juristische Argumentation logisch und ohne Brüche nachvollziehbar sein. Auch sollte man erwarten, dass eine juristische Argumentation auf die juristische Methodik zurückgreift. Ist die Auslegung einer Norm problematisch, darf erwartet werden, dass etwa die klassischen Auslegungsmethoden – Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte, Sinn und Zweck der Norm – herangezogen werden. Weiter zeichnet sich eine gute juristische Argumentation dadurch aus, dass mögliche Gegenargumente nicht verschwiegen werden, sondern eine Auseinandersetzung hiermit stattfindet. Schließlich sollte eine gute juristische Arbeit mit Fundstellen belegt sein, die es ermöglichen, fremde Gedanken nachzuvollziehen.

Um nicht missverstanden zu werden: Bei den genannten Gesichtspunkten handelt es sich allenfalls um Indizien, die grundsätzlich kritisch hinterfragt werden müssen. So können „Fußnotengräber“, in denen eine Unzahl von Fundstellen zitiert werden, kein Argument ersetzen. Gerade in der Rechtswissenschaft wird aber gerne versucht, fehlende Argumentation durch die vermeintliche Autorität von anderen zu ersetzen, die ebenfalls nicht argumentieren.

b) Schlechte Argumentation

Wesentlich einfacher als „gute“ juristische Arbeiten lassen sich „schlechte“ identifizieren. So reicht es nie aus, ein Ergebnis einfach nur zu postulieren. Wer so verfährt, hat vermutlich keine Argumente. Wer keine Argumente hat, dem muss man aber auch nicht folgen.

So hat das LAG Berlin-Brandenburg etwa in einem Urteil vom 16. Februar 2011 – Az. 4 Sa 2132/10 behauptet, es entspreche der herrschenden Meinung, dass der Arbeitgeber, der eine private IT-Nutzung erlaube, kein Diensteanbieter im Sinne des TKG sei. Eine solche Sicht lässt sich durchaus vertreten. Allerdings liefert das LAG Berlin-Brandenburg gerade kein Argument, sondern postuliert letztlich eine angeblich herrschende Meinung. Das wird auch nicht dadurch besser, dass das Gericht für seine Ansicht auf ein Urteil des LAG Niedersachsen11 verweist – dort wird nämlich ebenfalls nur eine entsprechende Behauptung aufgestellt, ohne dass auch nur ein einziges Argument geliefert würde.

Weiter fällt in jenem Urteil auf, dass die Gegenansicht, wonach ein Arbeitgeber sehr wohl Diensteanbieter im Sinne des TKG sein kann,12 schlicht unterschlagen wird – was um so schwerer wiegt, als sich diese Ansicht nicht nur sinnvoll aus dem Gesetz begründen lässt, sondern auch ganz überwiegend vertreten wird.

So wie umfassende Belege einen Hinweis auf gute Wissenschaft sein können, deuten fehlende Belege (jedenfalls in einer wissenschaftlichen Auseinandersetzung) fast immer darauf hin, dass etwas verschwiegen wird – oder die Gedanken sind dermaßen brillant, dass sich in der bisherigen Wissenschaft kein Anknüpfungspunkt findet …

Werden Quellen zitiert und stellt sich heraus, dass diese unzutreffend wiedergegeben werden, so sollte auch das zur Vorsicht mahnen. Allerdings muss im Hinterkopf behalten, dass selbst in durchschnittlich langen juristischen Aufsätzen oft viele hundert Quellen zitiert werden – Flüchtigkeitsfehler lassen sich dabei kaum vermeiden. Stellt man allerdings fest, dass Quellen entstellend zitiert werden – ein Beispiel wurde bereits oben genannt –, sollte dies Anlass sein, die Argumentation besonders kritisch zu bewerten.

5. Sortierung und Gewichtung der Argumente

Ist die Stoffsammlung komplett, gilt es, die gefundenen Argumente zu sortieren und zu gewichten. Häufig wird man feststellen, dass sich die gefundenen Argumente in „Richtungen“, „Lehren“ oder „Schulen“ zusammenfassen und gruppieren lassen. Arbeitet man allein mit Primärquellen – weil man etwa nur in frei zugänglichen Urteilsdatenbanken recherchiert hat –, ist eine solche Gruppierung auch für den Volljuristen und Praktiker eine durchaus anspruchsvolle Leistung. Dem juristischen Laien sei hiervon abgeraten! Stattdessen sollte man (Lehr-) Bücher, Kommentare oder auch Übersichtsaufsätze heranziehen. Hier findet sich meist eine systematische Aufbereitung des Stoffs, die eine Einordnung weiterer Quellen deutlich erleichtert.

Grundsätzlich gilt in der Rechtswissenschaft, dass das bessere Argument das schlechtere „sticht“. Dabei kommt es – nach der reinen Lehre – nicht darauf an, von wem es stammt.

Für den juristischen Laien ist es mitunter aber kaum möglich zu entscheiden, ob es sich bei dem gerade gelesenen Aufsatz um eine unsinnige Mindermeinung handelt, die zu Recht ignoriert wird, oder ob es sich um brillante Gedanken handelt, die den BGH demnächst zu einer Rechtsprechungsänderung veranlassen werden.

Grundsätzlich sollte man sich bei der Gewichtung an der praktischen Bedeutung der jeweiligen Meinungen orientieren. Einer Mindermeinung, die nur vereinzelt vertreten wird, oder einem instanzgerichtlichen Urteil, welches inzwischen durch eine höchstrichterliche Rechtsprechung überholt ist, sollte in der Darstellung weniger Raum gewidmet werden als etwa der aktuellen Hauptströmung in der Rechtsprechung bzw. Literatur. Kommt es vor allem auf ein praktisches Ergebnis an, sollte man – soweit möglich – der (höchstrichterlichen) Rechtsprechung entsprechenden Raum widmen. Zwar mag es in der (reinen) Rechtswissenschaft durchaus angebracht sein, eine für falsch befundene Sicht des BGH oder des BVerwG mit harten Worten als unbrauchbar zu verwerfen – in der Praxis werden sich die Untergerichte aber nun einmal am BGH oder dem BVerwG orientieren, was wiederum für das eigene konkrete Verhalten ausschlaggebend sein sollte (jedenfalls wenn man nicht Rechtswissenschaftler ist).

6. Bewertung der Argumente / eigenes Ergebnis

Von einer juristischen Arbeit wird üblicherweise erwartet, dass nicht bloß ein Problem umfassend beleuchtet wird, sondern dass auch eine eigene Lösung präsentiert wird. Die juristischen Vorlesungen und die im Rahmen solcher Veranstaltungen zu fertigenden Arbeiten sind schließlich kein Selbstzweck zum Erlernen des juristischen Glasperlenspiels, sondern sollen darauf vorbereiten, in der Praxis auftretende juristische Fragestellungen lösen zu können. Praktisch ist es allerdings selten hilfreich zu wissen, dass eine Frage umstritten ist. Vielmehr interessiert regelmäßig, wie das Problem denn zu lösen ist.

Eine juristische Arbeit muss deshalb grundsätzlich mit einem Ergebnis enden. Dabei sollte man wieder den jeweiligen Kontext im Hinterkopf behalten. Geht es um eine wissenschaftliche Aufbereitung eines Problems, sollte man sich frei für die Argumente entscheiden, die einen persönlich am ehesten überzeugen. Geht es darum, ein praktisches Ergebnis zu erzielen, sollte man den Fokus darauf richten, wie sich die behördliche bzw. gerichtliche Praxis darstellen wird. Hält man diese Praxis für verkehrt, sollte man sich allerdings auch nicht scheuen, hierauf (mit guten Argumenten) hinzuweisen.

III. Darstellung

Im juristischen Studium wird in den ersten Semestern viel Energie darauf verwendet (oder sollte jedenfalls darauf verwendet werden), den Studenten die rechtswissenschaftliche Argumentations- und Darstellungstechnik beizubringen. Von Studenten anderer Studienfächer wird man dies nicht erwarten können – jedenfalls erwarte ich es nicht. Dennoch sollen hier kurz zwei Darstellungsweisen kurz vorgestellt werden.

1. Aufbau juristischer Arbeiten

Weiß man sich nicht besser zu helfen, stellt man die gefundenen Meinungen nach Schulen sortiert dar und zieht dann ein eigenes Fazit – also: Meinung a), Meinung b), Meinung c), Ergebnis.

Hat man einen juristischen Streit erst einmal verstanden, wird man aber feststellen, dass die unterschiedlichen Meinungen nicht isoliert nebeneinanderstehen. Es bietet sich deshalb an, die Argumente in Form von „Rede und Gegenrede“ zu entwickeln. Also etwa: „Man könnte darauf abstellen, dass … Hiergegen spricht aber, dass … Weiter ist zu berücksichtigt, dass … Dagegen kann zwar eingewendet werden, dass … Deshalb …“

2. Zitate, Zitate, Zitate

Hat man ein Argument nicht selbst entwickelt, gehört es zu einer wissenschaftlichen Darstellung, dass man die Fundstelle belegt. Ausnahmslos. Immer. Ja, wirklich IMMER! Zunächst gebietet es der wissenschaftliche Anstand, denjenigen zu benennen, der ein Argument entwickelt hat. Darüber hinaus – und das hat ganz praktische Bedeutung – ermöglichen Zitate dem Leser eine weitere Einschätzung. Wird für eine bestimmte Meinung etwa die höchstrichterliche Rechtsprechung benannt, wird der (kundige) Leser das entsprechende Argument anders einschätzen können, als wenn ein Autor benannt wird, der für eher exotische Sichtweisen bekannt ist. Auch wenn ich oben vor Fußnotengräbern gewarnt habe, sollte man grundsätzlich Meinungen ruhig mit mehreren Fundstellen belegen. Insbesondere wenn man darauf hinaus will, dass eine bestimmte Sicht einhellig anerkannt wird, sollte man dies auch mit entsprechend vielen Quellen – möglichst aus der Rechtsprechung und Literatur – belegen.

Zitiert man wörtlich, muss das Zitat in Anführungszeichen gesetzt werden!

3. Plagiate

Niemals, wirklich und ganz ernsthaft NIEMALS, darf man ganze Passagen oder gar Seiten aus fremden Werken übernehmen (wenn dies nicht ausnahmsweise als Vollzitat – entsprechend gekennzeichnet! – erforderlich ist). Hier gilt für studentische Arbeiten nichts anderes als für die Dissertationen von Bundesministern. Auch sei nachdrücklich davor gewarnt, den eigenen Dozenten zu unterschätzen. Die Generation der 40jährigen ist im Zweifelsfall schon länger im Internet unterwegs als die Studenten und auch bei älteren Dozenten muss man damit rechnen, dass diese ebenfalls mit Wikipedia, Google und Co. umgehen können. Zudem sei versichert, dass ein auch nur mäßig erfahrener Dozent durchaus in der Lage ist einzuschätzen, wie ein Student formulieren würde, und deshalb recht leicht erkennt, wenn plötzlich Passagen etwa im Duktus eines erfahrenen Praktikers daherkommen. Wird man beim Plagiieren erwischt, muss man entweder als Minister zurücktreten oder die Arbeit wird als nicht bestanden bewertet (bzw. deutlich abgewertet, wenn man das Herz des Dozenten dennoch erweichen konnte). Ggf. drohen sogar weitere Sanktionen.

4. Zitierweise

Eine einheitliche oder gar zwingende Zitierweise gibt es für juristische Arbeiten nicht. Grundsätzlich muss ein Zitat aber alle Informationen enthalten, die ein Auffinden der Quelle ermöglichen. Bei längeren Ausarbeitungen ist es sinnvoll und wird häufig auch erwartet, dass alle verwerteten Quellen in einem Literaturverzeichnis angegeben werden. In den Fußnoten kann man dann mit Kurzformen arbeiten.

Die folgenden Beispiele sind zwar nicht zwingend, haben sich aber in der Praxis bewährt:

FN: Zitierweise in Fußnoten.

LV: Zitierweise im Literaturverzeichnis.

a) Monographien

FN: Koch,13 Angriff und Verteidigung, S. 17.

LV: Koch, Strafrechtliche Probleme des Angriffs und der Verteidigung in Computernetzen, 2008 (zitiert: Angriff und Verteidigung).

b) Kommentare

FN: Koch, in: HKGS, § 269 Rn. 3.

LV: Dölling/Duttge/Rössner (Hrsg.), Gesamtes Strafrecht, Handkommentar, 3. A., 2013 (zitiert: Bearbeiter, in HKGS).

c) Aufsätze

FN: Koch, InTeR 2013, 146, 148. [Bei Aufsätzen wird die Startseite zitiert, gefolgt von der Seite, auf der sich das Zitat befindet.]

LV: Koch, Einführung in das Produktsicherheits- und Marktüberwachungsrecht der Europäischen Union – unter besonderer Berücksichtigung des Produktsicherheits- und Marktüberwachungspakets der Kommission, InTeR 2013, 146.

d) Urteile

BGH, CR 2013, 459, 450 oder BGH, Urt. v. 14.5.2013 – Az. VI ZR 269/12, Rn. 16.

e) Drucksachen

BT-Drs. 17/12027, 13. [Also S. 13 der Bundestagsdrucksache 12027 aus der 17. Legislaturperiode.]

Notes:
1. Ein Sonderproblem bildet insoweit die Frage, ob geltende Rechtsvorschriften verfassungsgemäß oder wegen eines Verstoßes gegen das Grundgesetz ggf. nichtig sind. Die Diskussion würde sich dann auf eine verfassungsrechtliche Ebene verlagern, aber sich insoweit noch immer innerhalb der vorgegebenen rechtlichen Grenzen bewegen.
2. Die Einzelheiten würden den Rahmen dieser Ausarbeitung sprengen. An dieser Stelle sei deshalb nur angedeutet, dass für die Auslegung des (bestehenden) Rechts (weitgehend) anerkannt ist, dass man sich zunächst am Wortlaut zu orientieren hat. Da dieser aber regelmäßig gerade in Zweifelsfällen unergiebig ist, sind systematische Aspekte hinzuziehen (wobei ggf. auch verfassungs- und unionsrechtliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind) und die Entstehungsgeschichte der Norm zu beleuchten. Schließlich ist der „Sinn und Zweck“ einer Norm zu ermitteln.
5. Wenn der Jurist „grundsätzlich“ verwendet, meint er (meistens …), dass etwas zwar im Grundsatz so oder so ist, hiermit aber nichts über Fälle gesagt ist, die sich vom Grundfall unterscheiden. Grundsätzlich hält sich der Jurist damit eine Hintertür offen …
6. Etwas anderes kann allerdings gelten, wenn die unbegründete Einzelmeinung in der Praxis eine große Rolle spielt, weil sie etwa von einem obersten Bundesgericht – etwa dem BGH oder dem BVerwG – vertreten wird.
7. Eine Zusammenfassung der Rechtsprechung findet sich in LG Berlin, Urt. v. 31.1.2013 – Az. 57 S 87/08.
8. Ich könnte auch durchgängig von Studentinnen und Studenten schreiben – allerdings würde die Verständlichkeit dieses Textes darunter leiden. Die Form „Studierende“ finde ich nicht treffend, weil ich nicht auf die Tätigkeit des Studierens abstelle, sondern auf den Status als Angehöriger einer Hochschule. Theoretisch könnte ich auch durchgängig über Studentinnen schreiben – oder eben von Studenten. Ich habe mich für Letzteres entschieden, weil dies dem hier relevanten grammatischen Geschlecht, dem Genus, entspricht, meine aber jeweils Personen beiderlei Geschlecht!
9. So verfügen alle Bundesgerichte über frei zugängliche Rechtsprechungsdatenbanken und die Länder stellen mehr oder minder gut ausgestattete Datenbanken mit der Rechtsprechung der Instanzgerichte zur Verfügung. Eine (nicht vollständige) Übersicht findet sich unter http://marktueberwachung.eu/rechtsprechungsdatenbanken/.
12. Vgl. ausführlicher zu der Problematik: Neumann/Koch, Telekommunikationsrecht, 2. A., 2013, Kap. 5 Rn. 1 ff., insb. Rn. 11 f.
13. Es ist entspricht guter juristischer Tradition, sich selbst für die eigene Meinung zu zitieren ;-)