Das OLG Celle hat in seinem Urteil vom 21. November 2013 – Az. 13 U 84/13 entschieden, dass Herstellerangaben auf einem Klebefähnchen am Kabel eines Kopfhörers nicht den Anforderungen des § 7 S. 1 ElektroG genügen und deshalb ein lauterkeitsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegeben ist.